AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art 1 – Vertragsparteien:

Art 1.1
Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln das Verhältnis zwischen Roland Enzlmüller und dem Kunden (nachfolgend Kunde genannt). Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrages zwischen Roland Enzlmüller und dem Kunden.

Art. 2 – Vertragsabschluss:

Art. 2.1
Ohne Ausdrückliche Vereinbarung ist ein Angebot 1 Monat gültig.

Art. 2.2
Der Vertrag ist gültig abgeschlossen, sobald Roland Enzmüller eine unterzeichnete Auftragsbestätigung vorliegt.

Art. 3 – Vertrag:

Art .3.1
Der Vertrag zwischen Roland Enzlmüller und dem Kunden umfasst folgende Dienstleistungen:

  • Die Lieferung und Montage der offerierten Anlage.
  • Die Schulung des Kunden am Tag der Installation bzw. bei der ersten Inbetriebnahme.
  • Eine einjährige Garantie auf die Anlage sowie die mechanischen Sicherheits- und Videoeinrichtungen.

Art 3.2
Eine Alarmanlagenfunktion ist eine vorbeugende und abschreckende Maßnahme. Sie kann Einbrüche und Überfälle nicht verhindern.

Art. 4 – Montage und Installation:

Art. 4.1
Bei verkabelten Anlagen beinhaltet der von Roland Enzlmüller offerierte Preis die Verlegung der Kabel. Nicht inbegriffen sind hingegen die Unterputzverlegung sowie die Verlegung von Kabelrohren bei Bau- oder Umbauarbeiten.

Art. 4.2
Roland Enzlmüller lehnt jede Haftung für Schäden ab, die direkt oder indirekt aus einer verspäteten Lieferung oder Installation der Anlage entstehen. Roland Enzlmüller lehnt ebenfalls jede Haftung für eventuelle Fehlfunktionen von Drittsystemen ab, welche direkt oder indirekt über ein Fernsteuerungsmodul, gesteuert werden.

Art. 4.3
Der Kunde darf keinerlei Änderungen an der technischen Ausrüstung oder der Installation vornehmen.

Art. 4.4
Bei Systemerweiterung geht das Material und Leistung erst nach Erhalt des vollständigen Rechnungsbetrages an Roland Enzlmüller ins Eigentum des Kunden über.

Art. 4.5
Der Kunde trägt die Kosten für eine Erweiterung des Systems.

Art. 4.6
Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Roland Enzlmüller ist bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten, kann dafür aber keine Haftung übernehmen.

Art. 4.7
Der Kunde, welcher den Vertrag unterzeichnet hat, muss entweder persönlich bei der Schulung dabei sein und die Anlage abnehmen oder eine geeignete Person mit der Abnahme der Anlage und der Absolvierung der Schulung beauftragen.

Art. 5 – Übertragungsnetz:

Art 5.1
Ist eine Signalübermittlung bei der Auftragserteilung durch den Kunden bestellt (IP oder Mobilfunk), sind folgende Voraussetzungen nötig und einzuhalten:

IP:

Der Kunde ist verpflichtet eine funktionierende, zeitgemäße und leistungsfähige Datenleitung vom Router bis zur Systemzentrale zur Verfügung zu stellen.

Mobilfunk:

Der Kunde ist verpflichtet ein aktives und funktionierendes Mobilfunk-Abonnement zur Verfügung zu stellen.

Art. 5.2
Roland Enzlmüller übernimmt keinerlei Haftung für Störungen in den verschiedenen Telekommunikationskanälen, welche die Übertragung eines Alarms verhindern könnte.

Art. 5.3
Roland Enzlmüller lehnt jede Verantwortung für das Übertragungsnetz sowie das Informatiknetz des Kunden ab.

Art. 5.4
Bei Änderungen der Übertragungstechnik lehnt Roland Enzlmüller jede Haftung für die Funktion der Übermittlung ab.

Art. 6 – Nutzungsbedingungen und Betriebsumgebung:

Art. 6.1
Der Kunde verpflichtet sich, für die installierte Anlage und das restliche Material Sorge zu tragen, um vorzeitige Abnutzungserscheinungen und Schäden zu verhindern. Die Temperatur des Raumes, in dem die Anlage installiert ist, darf nicht weniger als +5C und nicht mehr als +40C betragen. Die Luftfeuchtigkeit muss zwischen 0 und 80% liegen.

Art. 6.2
Die Betriebsumgebung, die beim Bau verwendeten Materialen sowie die elektromagnetische Strahlung am Standort  können einen Einfluss auf die Funktionsweise der Anlage haben. Roland Enzlmüller lehnt jede Haftung für Störungen durch solche äußeren Einflüsse ab.

Art. 7 – Garantie auf Installation und Material:

Art. 7.1
Die Garantie auf das Material beginnt mit der Inbetriebnahme. Die Garantie bezieht sich auf die Anlage mit Ausnahme der nicht festmontierten Elementen (falls vorhanden), für die keine Garantie gewährt wird. Wird die Anlage an einen anderen Standort verlegt (zB. Bei einem Umzug), wird die Garantiefrist nicht verlängert. Für die Berechnung der Garantiefrist ist das Datum der ersten Inbetriebnahme entscheidend.

Art. 7.2
Ebenfalls von der Garantie ausgenommen sind die Batterien von den kabellose Komponenten. Diese gehen zu Lasten des Kunden. Die Lebensdauer dieser Batterien hängt von der Betriebsumgebung und der Häufigkeit der Bewegungen am Standort ab.

Art. 7.3
Folgendes ist ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen und die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

  • Funktionsstörungen, die auf Handlungen Dritter zurückzuführen sind.
  • Von Behörden oder Versicherungen ausdrücklich angeordnete Änderungen an der Alarmanlage.
  • Technische Weiterentwicklung des Systems, die von den Netzbetreibern  verlangt werden, oder Änderungen am Übertragungsnetz.
  • Änderungen der räumlichen Gegebenheiten oder der Raumnutzung.
  • Naturkatastrophen und Terroranschläge.
  • Wasserschäden
  • Durch Blitzschlag oder verursachte Schäden an der gesamten Anlage inklusive Zentrale.
  • Funktionsstörungen von Modulen oder Installationen, welche durch Dritte an die Anlage angeschlossen wurde.
  • Wechsel des Netzbetreibers.
  • Unterbrüche des Mobilnetzes, die von Dritten verursacht werden.

Art. 7.4
Schließlich gehen alle Kosten für nicht genehmigte Eingriffe sowie für, von den Telekommunikationsanbietern oder dem Gesetzgeber verlangten, Änderungen an der Übermittlungstechnologie einzig zu Lasten des Kunden und sind nicht durch die Garantie gedeckt.

Art. 7.5
An den Komponenten zur unterbrechungsfreien Stromversorgung (nachfolgend USV genannt) dürfen nur die dafür vorgesehenen Verbraucher betrieben werden, also nur Modem, Router (falls vorhanden) und die Zentrale der Anlage. Die Batterien der USV sind von der Garantie ausgenommen. Am Ende der Lebensdauer muss der Kunde für deren Erneuerung aufkommen. Hat der Kunde bereits eine USV, so wird für Schäden im Zusammenhang mit der verwendeten USV keine Haftung übernommen.

Art. 7.6
Für direkte oder indirekte Schäden, sowie für Vermögensverluste bei Mängeln, Fehfunktionen oder unsachgemäßer Handhabung wird jegliche Haftung von Roland Enzlmüller ausgeschlossen.

Art. 8 – Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten:

Art. 8.1
Schlussrechnungen / Rechnungen im Zusammenhang einer Installation / Materiallieferung sind und ohne Abzüge innerhalb 20 Tagen zu bezahlen. Hält der Kunde die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, behält sich Roland Enzlmüller das Recht vor, jegliche Dienstleistungen jederzeit einzustellen, die Zentrale auf Kosten des Kunden zu entfernen oder die Anlage auf Distanz zu deaktivieren und zwar bis zur Begleichung der Rechnung für die Installation und der damit verbundenen Kosten. Allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit einer Wiederinbetriebnahme entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

Art. 8.2
Roland Enzlmüller behält sich vor, Akontozahlungen zu verlangen. Konditionen: 50% bei Bestellung, Zahlbar innert 10 Tagen. 50% bei Inbetriebnahme.

Art. 9 – Anwendbares Recht und Gerichtstand:

Art. 9.1
Die Parteien vereinbaren, dass  im Falle eines Rechtstreits, der aus der Auslegung oder Anwendung des unterzeichneten Vertrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, als dessen integraler Bestandteil entsteht, ausschließlich österreichisches Recht anwendbar ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (Wiener Kaufrecht oder CISG) ist ausgeschlossen.

Art. 10 – Schlussbestimmungen und Gültigkeit:

Art. 10.1
Mit der Unterzeichnung des Vertrags / Auftragsbestätigung bestätigt der Kunde, dass er die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und als integrierenden Bestandteil des Vertrages akzeptiert hat.